Akut- und Übergangspflege in der ambulanten Grundversorgung

Die Spitex Region Kreuzlingen verfügt über die gesundheitsamtliche Zusatzbewilligung zur Leistungserbringung in Akut- Übergangspflege.

Anmeldungen für Akut- und Übergangspflege → Kontakt: KreuzlingenLandschlacht - Tägerwilen

Definition:
Die Akut- und Übergangspflege gemäss Art. 25a Abs. 2 KVG soll die Genesung der Patientinnen und Patienten fördern und die Selbstpflegekompetenzen nach einem Spitalaufenthalt erhöhen, damit die Patientin oder der Patient die vor dem Spital Aufenthalt vorhandenen Fähigkeiten und Möglichkeiten wieder im gewohnten Umfeld nutzen und so bald als möglich wie vor dem Spitalaufenthalt ohne zusätzliche Hilfe leben kann.
Die Leistungen der AÜP, welche sich im Anschluss an einen Spitalaufenthalt als notwendig erweisen und die im Spital ärztlich angeordnet werden, werden von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und vom Wohnkanton des Versicherten während längstens zwei Wochen nach den Regeln der Spitalfinanzierung (Art. 49a Abgeltung der stationären Leistungen) vergütet. Die zwischen Versicherer und Leistungserbringer vereinbarten Tarife sind im Tarifvertrag zwischen dem Spitex Verband Thurgau und den Versicherern geregelt.

AÜP gemäss Art. 25a Abs. 2 KVG wird vom Spitalarzt angeordnet. Es müssen folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sein:

  1. Die akuten gesundheitlichen Probleme sind bekannt und stabilisiert. Diagnostische und therapeutische Leistungen in einem Akutspital (auch geriatrische Abteilung eines Spitals) sind nicht mehr notwendig. Ein Rehabilitationsbedarf in einer Rehabilitationsklinik besteht nicht.
  2. Die Patientin oder der Patient benötigt nach einem Aufenthalt in einem Akutspital eine qualifizierte Pflege durch Pflegepersonen.
  3. Die AÜP ist Teil der Behandlungskette. Sie ist bedarfsgerecht und gezielt anzuordnen. Sie ist nicht als Wartezeit für einen Eintritt in eine Rehabilitationsklinik oder in ein Heim vorgesehen.
  4. Die AÜP hat die Erhöhung der Selbstpflegekompetenz zum Ziel, so dass die Patientin, der Patient die vor dem Spitalaufenthalt vorhandenen Fähigkeiten und Möglichkeiten wieder in der gewohnten Umgebung nutzen kann. Ziel ist die dauerhafte Rückkehr nach Hause und Vermeidung einer Rehospitalisation.
  5. Es wird ein Pflegeplan mit den Massnahmen zur Erreichung der Ziele aufgestellt.

Soweit ebenfalls medizinische oder therapeutische Behandlungen notwendig sind, können diese ambulant als Einzelleistungen erbracht werden. Sie sind nicht Bestandteil der AÜP.